§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „Sportclub Fair Play Innsbruck“
  2. Er hat seinen Sitz in Innsbruck, seine Tätigkeit erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.

Die Errichtung von Zweigvereinen oder Zweigstellen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch aktive Ausübung verschiedener Sportdisziplinen, die Pflege des Wettkampfsportes, sowie die Pflege des Zusammengehörigkeitsgefühles durch vereinsinterne Veranstaltungen. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll durch die Aufbringung folgender materieller Mittel erreicht werden:

  1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  2. Erträgnisse aus sportlichen und geselligen Veranstaltungen
  3. Spenden, Sammlungen, Subventionen

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder, unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder.

§ 5 Mitgliedschaft

Die Zugehörigkeit zum Verein kann bestehen als

  1. ordentliches Mitglied: das ist jemand, der innerhalb des Vereines entweder Sport ausübt oder eine Funktion bekleidet;
  2. unterstützendes Mitglied: das ist jemand, der durch sein Interesse dem Verein die moralische und finanzielle Grundlage schafft, den Vereinszweck zu verwirklichen, ohne selbst am Vereinsleben aktiv teilzunehmen;
  3. Ehrenmitglied: das ist jemand, der sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat und über Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ernannt wurde.

§ 6 Aufnahme

Mitglied des Vereines können alle Personen werden, von denen eine Vereinsschädigende Haltung nicht zu erwarten ist. In Zweifelsfällen oder über Antrag eines Mitgliedes entscheidet über die Aufnahme der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit; Gründe für eine Nichtaufnahme müssen nicht angegeben werden.

Vor Konstituierung des Vereines ist der Proponent zur vorläufigen Aufnahme von Mitgliedern zuständig.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluß.
  2. Der Austritt kann nur mit 31.Dezember und 30.Juni jedes Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens einen Monat vorher mitgeteilt werden. Erfolgt eine Anzeige verspätet, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
  3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen diesen Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliederrechte ruhen.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht stehen allen Mitgliedern , das passive Wahlrecht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet , die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der, von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung ( § 10-11)

  • Der Vorstand ( § 12-14)
  • Die Rechnungsprüfer ( § 15 )
  • Das Schiedsgericht ( § 16)                                        

§ 10 Die Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen statt´zu finden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich oder mündlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 5 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte alle stimmberechtigter Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt,  wobei die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen gegeben ist.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen der Statut des Vereins geändert, oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen und gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser Verhindert ist so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 11 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  2. Beschlussfassung über den Vorschlag,
  3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder, des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
  4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder;
  5. Verleihung und Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;

§ 12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier und dem sportlichem Leiter. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer eines Jahres gewählt.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand ist der Generalversammlung gegenüber für die Durchführung ihrer Beschlüsse, für die Leitung des Vereins und für die Vermögensgebarung verantwortlich und hat dieser jährlich einen Rechenschaftsbericht zu geben.

§ 13 Aufgaben und Tätigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder

Der Obmann, in dessen Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, vertritt den Verein nach außen gegenüber den Behörden und Dritten. Er beruft Sitzungen und Versammlungen ein, in denen er auch den Vorsitz führt, und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes und der Versammlungen.

Der Schriftführer, in dessen Verhinderungsfall sein Stellvertreter führt bei den Sitzungen und Versammlungen das Protokollbuch und verfasst alle vom Verein ausgehenden Schriften und Dokumente.

Der Kassier, in dessen Verhinderungsfall sein Stellvertreter, besorgt das Inkasso der Beiträge und sonstigen Einnahmen und Auszahlungen, sowie deren Verbuchungen. Zu diesem Zweck hat er ein Kassabuch zu führen. Der Kassier führt auch das Mitgliederverzeichnis und ist dem Vorstand und der Generalversammlung gegenüber für eine einwandfreie und ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich.

Der sportliche Leiter ist für den regelmäßigen Spielbetrieb zuständig. Die Reservierung der Eiszeiten und der Depots wird durch ihn koordiniert und vereinbart. Er bestimmt in Absprache mit dem Vorstand, ab wann die Eiszeiten zu reservieren sind und wie lange eine Saison dauern soll.

Weiters ist er gemeinsam mit dem Vorstand für die Teamzusammensetzung zuständig. Zudem gilt der sportliche Leiter als Ansprechpartner für alle Vereinsmitglieder und als Organisator von Trainingslagern, Freizeitaktivitäten, Eishockeytrainings, Freundschaftsspiele und Inlinehockey.

§ 14 Aufgabenkreis des Vorstandes

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvorschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes;
  2. Vorbereitung der Generalversammlung;
  3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  5. Aufnahmen, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.

§ 15 Die Rechnungsprüfer

  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung berichtet.

§ 16 Das Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstandenen Streitigkeiten entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den § 577 ff ZPO 
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zehn Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimme beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquiditator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbliebenen Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist,  einer Organisation im Sinne der §§ 34 ff BAO zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.